Satzung

Satzung

Allgemeiner Schnauferl-Club (ASc.
Landesgruppe Hansestädte und Schleswig-Holstein e.V

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der Allgemeine Schnauferl-Club (ASc. Landesgruppe Hansestädte und Schleswig-Holstein e.V. (im folgenden Landesgruppe genannt) hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
    Die Landesgruppe ist für ihr Gebiet Trägerin der Tradition des am 25. Mai 1900 in Nürnberg gegründeten Allgemeinen Schnauferl-Clubs e.V. (ASc..
  2. Der Zweck der Landesgruppe entspricht den Zwecken des ASC-Gesamtclubs und ist gleichermaßen auf die Wahrung und Pflege der Tradition des Kraftfahrwesens in seiner technischen, sportlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie die Förderung aller unpolitischen Bestrebungen, die der Sicherheit im Kraftfahrzeugbau und Kraftverkehr dienen, gerichtet.
    Hierzu wird ein enger Zusammenschluß aller Mitglieder im Geiste humorvoller Geselligkeit, echter Kameradschaft und bleibender Freundschaft angstrebt. Die Landesgruppe setzt sich in Angelegenheiten, die sich auf ihr Gebiet beziehen oder im Auftrag des ASC-Gesamtclubs für die oben genannten Zwecke ein.

§ 2

Organisation

Die Landesgruppe ist unbeschadet ihrer rechtlichen Selbstständigkeit gehalten, im Rahmen der Satzung des ASC-Gesamtclubs mit diesem zusammenzuarbeiten.

§ 3

Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Landesgruppe besteht aus:
    a. ordentlichen Mitgliedern
    b. Ehrenmitgliedern
    c. Firmenmitgliedern
    d. korporativen Mitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft in der Landesgruppe beruht auf der Bereitwilligkeit, die in § 1 genannten Zwecke des ASC zu fördern.
  3. Als Mitglied kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz derbürgerlichen Ehrenrechte ist, aufgenommen werden. Der Antrag auf Annahme ist von zwei Paten, die mindestens zwei Jahre Mitglieder sind, zu unterzeichnen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium der Landesgruppe.
  5. Als Firmenmitglieder können Firmen aufgenommen werden, welche sich bereit erklären, durch besondere Leistungen die Zwecke und Bestrebungen des ASC zu unterstützen. Vereine und Einrichtungen, die sich der Pflege und Tradition des Kraftfahrwesens widmen und die sich bereiterklären, die Zwecke und Bestrebungen des ASC zu unterstützen, können durch das Präsidium als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Firmenmitglieder und korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht berechtigt, die Embleme des ASC zu tragen oder zu führen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages unterliegen der Vereinbarung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a. Tod;
    b. Austritt. Der Austritt muß spätestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschrieben Brief gegenüber dem Präsidenten der Landesgruppe erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Tag des Eingangs der Austrittserklärung an.
    c. Streichung aus der Mitgliedsliste, wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, ohne dass dadurch ein Anspruch des Mitglieds auf Streichung aus der Mitgliedsliste begründet wird. Der Beitrag für das jeweils laufende Geschäftsjahr bleibt fällig.
    d. wenn dieser im Interesse des ASC oder mit Rücksicht auf dessen Ansehen gerechtfertigt erscheint. Der Ausschluß erfolgt durch das Präsidium der Landesgruppe nach Anhörung der Aufnahmekommission. In einem Ausschlußverfahren muß dem Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluß des Präsidiums auf Ausschluß kann der Betroffene innerhalb vier Wochen schriftlich zu begründenden Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
  7. Ergänzend regeln sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des ASC-Gesamtclubs.

§ 4

Aufnahmegebühr, Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung der Landesgruppe festgelegt wird.
  2. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme, die weiteren Jahresbeiträge während der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister der Landesgruppe zu zahlen.
  3. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den ASC-Gesamtclub ist in der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag für die Landesgruppe enthalten.

Eine Verteilung der Einkünfte aus den Aufnahmegebühren und Beiträgen zwischen dem Präsidium des ASC-D Gesamtclubs und der Landesgruppe bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung der Landesgruppe.

§ 5

Organe, Verwaltung und Vertretung

  1. Die Organe der Landesgruppe sind: das Präsidium und die Mitglieder-versammlung.
  2. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten,
    • einem oder zwei Vizepräsidenten,
    • dem Sportreferenten,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer und
    • dem technischen Referenten.
  3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung der Landesgruppe gewählt. Seine Amtsdauer umfasst drei Jahre und endet mit der Neuwahl des Präsidiums. Der neue Präsident ist verpflichtet, falls erforderlich, Anmeldung der Änderung des Präsidiums zur Eintragung im Vereinsregister unverzüglich zu veranlassen.
  4. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied des Präsidiums kann mit der Wahrnehmung eines weiteren Amtes im Präsidium betraut werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums während der Amtsdauer können die übrigen Mitglieder des Präsidiums durch Mehrheitsbeschluß für das ausgeschiedene Mitglied einen Stellvertreter für die restliche Amtsdauer bestellen. Der ausscheidende Präsident führt die Geschäfte bis zur Bestellung eines Stellvertreters fort.
  5. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Der Präsident hat die laufende Verwaltung der Landesgruppe im ASC zu führen, das Vermögen der Landesgruppe zu verwalten, die Präsidialsitzung so wie Mitgliederversammlung einzuberufen, diese zu leiten und dafür zu sorgen, dass deren Beschlüsse ausgeführt werden.
  6. Die Landesgruppe wird durch ihren Präsidenten und ihren bzw. ihre Vizepräsidenten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 b BGB vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  7. Zur Unterstützung des Präsidiums können Beiräte aus dem Kreise der Mitglieder gebildet werden. Die Beiräte werden durch das Präsidium für ihre Aufgaben berufen.
  8. Zur Prüfung der Finanzgebarung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören, ihnen obliegt es, die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung durchzuführen und hierüber in der Mitgliederjahresversammlung zu berichten. Mit Ablauf von drei Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung scheidet der jeweils zuerst Gewählte aus. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Landesgruppe beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ein. Ort und Zeitpunkt bestimmt das Präsidium. Die Einladung muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung entweder in der Clubzeitung des ASC-Gesamtclubs oder durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied der Landesgruppe mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Hierin ist darauf hinzuweisen, daß Anträge, die in der Mitgliederversammlung zu behandeln sind, spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle der Landesgruppe schriftlich eingegangen sein müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung von dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums der Landesgruppe geleitet. Für die Neuwahl des Präsidiums wählt das Präsidium einen Tagespräsidenten.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. Feststellung der ordentlichen Ladung aller Mitglieder und der Anwesenheits- liste,
    b. Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
    c. Kassenbericht und Rechnungslegung,
    d. Bericht der Kassenprüfer,
    e. Entlastung des Präsidiums,
    f. turnusmäßige Neuwahl des Präsidiums oder Vornahme einer notwendigen Ersatzwahl,
    g. Neuwahl der Kassenprüfer
    h. Bekanntgabe, Begründung und Genehmigung des Etats für das kommende Geschäftsjahr (bzw. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr)
    i. Beratung vorliegender Anträge und
    k. Verschiedenes
  4. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können durch Zuruf erfolgen, wenn nicht wenigstens 1/10 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung verlangt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
    Eine 2/3-Mehrheit ist grundsätzlich erforderlich bei:
    a. Satzungsänderung,
    b. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und
    c. Misstrauensanträgen gegenüber dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Präsidiums.

§ 7

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn es das Interesse der Landesgruppe erfordert, beruft der Präsident von sich aus oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Das Verlangen ist schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu stellen. Die Einladung hierzu erfolgt entsprechend § 6 dieser Satzung.

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.

§ 8

Aufnahmekommission

Die Landesgruppe bildet eine Aufnahmekommission von wenigstens zwei Mitgliedern, welche über die Aufnahme und das Ausscheiden der Mitglieder im Einvernehmen mit dem Präsidium der Landesgruppe entscheidet.

§ 9

Auflösung

  1. Die Auflösung der Landesgruppe kann durch die ordentliche Mitgliederversammlung oder eine zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluß bedarf es 3/4 der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 3/4 sämtlicher Mitglieder der Landesgruppe. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht.anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine 3/4 Mehrheit ausreicht, um die Auflösung zu beschließen.
  2. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung wählt drei Liquidatoren.
  3. Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung hat ebenfalls über die Verwendung des Vermögens der Landesgruppe zu beschließen.
  4. Die Mitglieder haben im Falle ihres Ausscheidens keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 10

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg.

09. Februar 2009, geändert in§ 5 (2. und 4.) durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.02.2014